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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aktive Mitglieder
§ 5 Passive Mitglieder
§ 6 Ehrenmitglieder
§ 7 Veranstaltungen
§ 8 Geheimniswahrung
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Spenden
§ 12 Geschäftsordnung
§ 13 Organe des Vereins
§ 14 Vorstand
§ 15 Ausschuss
§ 16 Wahl und Amtsdauer
§ 17 Mitgliederversammlung
§ 18 Kassenprüfung
§ 19 Auflösung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen
GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER KRANKENPFLEGE und hat seinen Sitz in 7475 Meßstetten-Tieringen.
b) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Weiterentwicklung der Krankenpflege im Bereich der Krankenpflegehilfe und der stationären und ambulanten Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege und Geburtshilfe sowie auf dem Präventivsektor des Pflegebereichs zur Verminderung des Vorsorgeaufwandes und des Nachsorgeaufwandes.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Fort- und Weiterbildung für Pflegepersonal und Lehrer für Krankenpflege, durch Mitarbeit aktiver Mitglieder in europäischen Forschungsgruppen, Durchführung oder Vergabe von Forschungsaufträgen, durch Information der Öffentlichkeit und Aufgreifen von Anregungen aus der Bevölkerung.
(3) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht-eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mit Ausnahme des § 2 (2) erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.
(6) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1 ) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder können werden:
(1) Personen mit der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
a) Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
b) Krankenschwester oder Krankenpfleger
c) Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger
d) Altenpflegerin oder Altenpfleger
e) e) Hebamme oder Entbindungshelfer
(2) Dozenten an Ausbildungsstätten für Lehrer für Krankenpflege oder Leitung des Pflegedienstes.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 5 Passive Mitglieder
(1) Passive Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, durch regelmäßige Geldbeiträge oder Spenden, zur Verwirklichung der Ziele dieses Vereins beizutragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.
(2) Unter derselben Voraussetzung können Vorstandsmitglieder des Vereins nach Beendigung ihres Amtes zum Ehrenvorstand ernannt werden.
(3) Wird über einen Antrag auf Mitgliedschaft (§ 4 + 5) oder Ehrenmitgliedschaft (§ 6 (1)(2)) nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, so gilt der Antrag als angenommen.
(4) Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, so erfolgt die Mitteilung ohne Angabe von Gründen. Gegen die Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 7 Veranstaltungen
(1) Die Arbeits-, Fort- und Weiterbildungstagungen, sowie die jährliche Mitgliederversammlung sollen von den aktiven Mitgliedern regelmäßig besucht werden.
(2) Über Inhalt und Dauer wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Ein Fernbleiben wird dem Vorstand frühzeitig bekannt gegeben.
§ 8 Geheimniswahrung
(1) Alle Informationen unterliegen sowohl den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen als auch den Vorschriften des § 203 STGB.
(2) Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der Patientengeheimnisse von Bedeutung sind, sollen die Mitglieder ggf. versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass § 203 STGB das höhere Rechtsgut darstellt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder haben Stimmrecht und sind in den Vorstand und in den Ausschuss wählbar.
(2) Einem aktiven Mitglied, das im ausdrücklichen Auftrag des Vereins tätig wird, gewährt der Verein Rechtsschutz und Haftungsfreistellung, es sei denn, das Mitglied hat sich vorsätzlich rechtswidrig verhalten.
(3) Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie sind nicht in den Vorstand und in den Ausschuss wählbar und wirken beratend am Vereinsgeschehen m it.
(4) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, sind aber nicht in den Vorstand oder in den Ausschuss wählbar.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben an den Vorstand.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss also spätestens am 30. September des Kündigungsjahres dem Vorstand zugegangen sein.
(3) 1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
a) dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat, oder
b) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Der Ausschluss darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist. 2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss, der dem Betroffenen mit der Begründung schriftlich bekannt zu machen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(4) Mit dem Tod eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen als Mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag).
(2) Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuss bewilligen.
(3) Alle Einzelheiten der Beitragspflicht wie z.B. die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehepaare, usw.) und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuss.
(5) Mitgliedsbeiträge und Spenden dürfen ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks (§ 2) verwendet werden.
(6) Über Art und Umfang wird vom Vorstand eine Bestätigung ausgestellt.
§ 12 Geschäftsordnung
(1) Der Verein gibt sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
(2) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 13 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der Ausschuss
c) Die Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.
(2) Im Innenverhältnis ist der Kassier verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schriftführer ist verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Kassiers, Gebrauch zu machen.
(3) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise an einzelne Ausschussmitglieder delegiert werden.
(4) Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten, Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von jeweils mehr als DM 500.- nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.
§ 15 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem Kassier
c) Dem Schriftführer
d) 4 Beisitzern
(2) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.
(3) Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mi1 unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens vier Ausschussmitglieder schriftlich verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprochen, so sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.
(4) Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der Vorsitzende, noch der Kassier, noch der Schriftführer anwesend ist, bestimmen die anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist also nicht zulässig.
(6) Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 16 Wahl und Amtsdauer
(1) Die Ausschussmitglieder und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben ggf. darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei - aber nicht mehr Ausschussämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschussmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter des Vorstandes müssen aber immer von drei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(3) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses.
§ 17 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist neben den in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und -abschlusses des Kassiers, der Jahresberichte des Schriftführers und der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Wahl und die evtl. Abberufung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,
d) die Beschlussfassung über Planungsvorhaben und Anträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitgliedes unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift oder durch einmalige Veröffentlichung in den Fachzeitschriften "Deutsche Krankenpflegezeitschrift" und "Die Schwester - Der Pfleger". Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden Tag.
(3) Die Tagesordnung wird vom Ausschuss oder in dessen Auftrag vom Vorstand festgesetzt. Sie muss anlässlich der Einberufung bekannt gegeben werden.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung ausdrücklich bekannt gegeben worden waren. Bei der Bekanntgabe eineranstehenden Satzungsänderung oder -neufassung genügt der allgemeine Hinweis "Satzungsänderung" ohne nähere Einzelheiten. Anträge auf Satzungsänderung sollen, wenn möglich, den aktiven Mitgliedern 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung zugegangen sein.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Falle ergänzt der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung.
Die Ergänzung der Tagesordnung aufgrund von Anträgen, die erstwährend der Mitgliederversammlung gestellt werden (= Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins s. § 17 (3).
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmen die Anwesenden Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. ist kein einziges Ausschussmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.
Der Vorstand soll einen Vertreter des öffentlichen Lebens als Beobachter und zur Vornahme der Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses einladen. Der Versammlungsleiter kann weitere Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet der Vorstand, bei dessen Verhinderung der Ausschuss, erforderlichenfalls die Mitgliederversammlung auf Antrag.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins ist aber eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Die Wahlen des Vorstandes und des Ausschusses unterliegen der Aufsicht des Wahlausschusses, der aus drei aktiven Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung zu benennen sind. Die Wahlen des Vorstandes und des Ausschusses erfolgen durch direkte, unmittelbare, geheime Wahl der wahlberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h., gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich bei Wahlen mit zwei oder mehr Kandidaten Stimmengleichheit, so wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt auch der Wiederholungswahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(8) Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zuführen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, vom letzten Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(10) DerVorstandkannjederzeiteineaußerordentlicheMitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Wird einem solchen Beschluss oder einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, muss der Ausschuss die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehend allgemein und für die ordentliche Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen entsprechend, lediglich die Mindesteinberufungsfrist beträgt drei Wochen. Die Mindesteinberufungsfrist für Satzungsänderungen beträgt auch hier sechs Wochen.
§ 18 Kassenprüfung
(1) Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 (1) + (3) 1. + 3. dieser Satzung entsprechend.
(2) Die Kassenprüfer haben gemeinsam oder - falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer eingesetzt ist - einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils unverzüglich dem Vorstand, dem Ausschuss und der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden war, und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstandsmitglieder entsprechend § 14 (2) je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Meßstetten-Tieringen, den 2. Mai 1982
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